Gebühren und Kosten

Die Abrechnung der für Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund einer Honorarvereinbarung.

Grundsätzlich wird nach RVG abgerechnet. Maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren ist der sogenannte Gegenstands- bzw. Streitwert, d. h. der in Geld messbare oder bestimmbare Wert des Streitgegenstandes, um den es jeweils geht.

Die Ermittlung des Gegenstandswertes erfolgt anhand der Zivilprozessordnung ( ZPO) bzw. in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten anhand des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG).

Auf der Grundlage des Gegenstandswertes werden sodann anhand der Gebührentabellen des RVG die Anwaltskosten ermittelt.

Eine weitere Möglichkeit der Abrechnung ist die sogenannte Honorarvereinbarung. Hier vereinbart der Rechtsanwalt mit Ihnen ein Honorar für die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwalts pro Stunde oder - zum Beispiel für die Erstellung von Verträgen oder die Prüfung von Entwürfen - auch Pauschalhonorare.

Die Abrechnung auf der Basis von Erfolgshonoraren oder die Beteiligung des Rechtsanwaltes am wirtschaftlichen Erfolg eines Mandates zu Abrechnungszwecken ist ausdrücklich untersagt, so dass eine Abrechnung auf dieser Basis nicht erfolgt.

Die Rechtsanwälte sind bemüht, Ihnen zu Beginn des Mandates auf Wunsch einen Überblick über die voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltsgebühren zu geben.